Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. April 2022, 18:24 Uhr

Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus
Überblick (Stand: 2080) [1]
Abkürzung: BFE+ BGS, BFE+
Typ: Spezialeinheit des Bundesgrenzschutz

Die Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus (kurz BFE+ BGS oder umgangssprachlich nur BFE+) ist eine Spezialeinheit des Bundesgrenzschutzes, die als Unterstützung für das GSG-9 gedacht ist, aber auch unabhängig davon agieren kann.

Aufgaben

Gegründet wurde die BFE+, um der GSG-9 bei der Abwehr terroristischer Gewalttäter, der Bekämpfung organisierter Kriminalität und anderen Gefährdungslagen zu helfen. Dies betrifft Einsätze in der gesamten ADL.[1]

In Notfällen kann die Einheit auch herangezogen werden, um herkömmliche Polizeidienste zu leisten, wenn die normale Polizei ihrem Auftrag nicht mehr nachkommen kann. Das bedeutet dann aber, dass die öffentliche Ordnung der ADL als Ganzes in Gefahr sein muss.[1]

Status

Von Rechtens her agiert die BFE+ als "qualifizierte Unterstützungstrupp" der GSG-9.[1]

Organisation

Es ist nicht bekannt, wieviele Mitglieder in der BFE+ existieren, aber man kann davon ausgehen, dass drei bis vier große BGS-Kasernen Einheiten besitzen dürften, damit diese möglichst weiträumig zum Einsatz kommen können.[1]

Ausstattung und Ausbildung

Auch ohne detaillierte Auflistung ist klar, dass die BFE+ entsprechend ihres Anforderungsprofils als Unterstüzungstrupp der GSG-9 ausgestattet und -gebildet ist. Sie werden speziell für den offensiven Einsatz ausgebildet, weshalb sie in Sachen Kampf und Magie in der Oberliga spielen. In Sachen Matrix haben sie noch ein paar Schwachstellen, die man ausnutzen könnte - sofern man es überlebt.[1]

Metamenschen

Innerhalb des GSG-9 und seiner Hilfe, dem BFE+, gibt es einen ausgeprägten Rassismus und Korpsgeist. In den Reihen der Mitglieder finden sich daher nur Menschen und ansonsten nur Elfen. Zwerge sind zu klein, Trolle zu groß und Orks - auch da findet sich ein Grund, warum sie nicht mitmachen dürfen.[1]



Endnoten

Quellenangabe

  1. a b c d e f g Schattenhandbuch 4 S.66

Index

Quellenbücher

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Weblinks