VolksSIN: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 17. Februar 2024, 18:30 Uhr

Die VolksSIN ist eine Systemidentifikationsnummer die nur in der Freistadt Berlin ausgegeben und gültig ist.

Geschichte

Als Berlin nach der Operation Just Cause 2072 wiedervereint wurde, erhielt die Stadt vom Bundesrat der Allianz Deutscher Länder aufgrund ihres bisherigen Charakters einen Sonderstatus. Die Stadt wurde mit dem Berliner Vertrag vom 12. September zu einem mit der ADL assoziierten Territorium und erlangte so auch einen Sitz im Bundesrat, wenngleich sie kein Stimmrecht erhielt. Der Bundesrat entschied sich zudem, um die Wogen nach den Konflikten weiterhin zu glätten, für die Einrichtung einer Sonder-SIN - der VolksSIN. Der Berliner Rat stieß ins gleiche Horn und gewährte allen Ostberlinern und SINlosen Bürgerrechte sowie eine einmalige Generalamnestie für Verbrechen gegen Konzerne und den Staat aus, um so die Weichen für die Wiedervereinigung endgültig stellen zu können.[1]

Tatsächlich hätte die Debatte um die SIN die Gespräche damals fast zu einem Abbruch geführt. Die Alternativen wollten am Liebsten weiterhin ohne SIN auskommen, was aber den reibungslosen Ablauf und die Kontrolle in der Stadt erschwert hätte, da ein Identitätsnachweis unter Umständen doch notwendig war. Die Konzerne hingegen weigerten sich, Konzern-SINs an "Radikale und "Autonome" auszugeben, zumal sich die Alternativen eh weigerten, eine solche SIN überhaupt anzunehmen. Die ADL machte somit beiden Seiten eine Sonderlösung schmackhaft. Die Konzerne behielten ihre Kontrolle, während man den Alternativen gleich auch noch einige Anreize (das VolksKOMM, Gratisgeschenke, Vergünstigungen beim Abschluss von BERVAG-Verträgen und Einkäufen in bestimmten Geschäften) anlockte.[2]

Schikanen

Die Maifeiern am 1. Mai 2080 wurden von zunehmenden Grenzschikanen durch den BGS gegen Bürger mit einer VolksSIN überschattet. Statt Konzerne und dessen Symbole zu attackieren, richtete sich die Wut der Demonstranten vermehrt auf die Parteibüros der ADL-Parteien sowie auf die Symbole deutscher Politik.[3]

Grundlagen

Die VolkSSIN ist dafür gedacht, absolut sauber und legal alle Bürger Berlins in das System integrieren zu können. Sie wird mit automatisch mit einem Bankkonto verknüpft und landet dann im staatlichen Register. Auch konnte sich ein Jahr nach Einführung bereits zeigen, dass Ängste bezüglich Bevormundung und Ausgrenzung unbegründet waren.[4]

Verfügbarkeit

Zumindest Anno 2073 bekam man die VolksSIN noch regelrecht hinterher geworfen. Notwendig sind ein Foto, biometrische Daten und ein Abgleich mit den Datenbanken, sodass man im Zweifel auch gefragt wird, awas man denn mit zwei SINs überhaupt anstellen will. Wer also eine haben möchte, sollte eine gute Erklärung haben, denn auch wenn die Sachbearbeiter vielleicht nicht die hellsten Kerzen auf der Torte sind, sind ihre Scanner durchaus brauchbar.[4]

Gültigkeit

Eine gültige ADL- oder VolksSIN ist notwendig, wenn man für die Wahlen in den Normbezirken vorgelassen werden möchte. Neben Volljährigkeit ist auch wichtig, dass man dort wenigstens seit einem Jahr in einem BERVAG-registrierten Erstwohnsitz im betreffenden Bezirk hat.[5]

Die VolksSIN ist keine CEERS-ID und wird daher auch nicht im Rest Europas akzeptiert.[6]

Verbreitung

2073 macht der Anteil der VolkSSIN-Nutzer 25% aller SINs aus. Durch die Ausgabe mit einem kostenlosen Kommlink, dem VolksKOMM, sind diese Bürger auch in der Lage, vom drahtlosen Netz der Stadt zu profitierten.[4] SIN und Kommlink sind recht stark mit einander verzahnt, weshalb man einen Techniker braucht, um die SIN auf ein anderes Kommlink zu übertragen und das Kommlink selbst setzt ebenfalls zwingend eine VolksSIN voraus, da es sonst den Dienst verweigert.[7]

Lizenzen

VolksSINs erlaubten 2073 keinen Erwerb von Waffenlizenzen, bzw. die Verknüpfung mit selbigen.[7] Wie es seit der Berliner Polizeifreiheit damit allerdings aussieht, ist nicht bekannt.


Endnoten

Quellenangabe

  1. Berlin S.14
  2. Berlin S.17
  3. Berlin 2080 S.16
  4. a b c Berlin A: S.4
  5. Berlin S.19
  6. Datapuls: ADL S.46
  7. a b Berlin A:74

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