Blutgeist

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Blutgeist
Systematik Geist
Gefährlichkeit Sehr hoch

Ein Blutgeist ist ein Geist, der unter Verwendung eines Blutopfers beschworen wurde.

Merkmale

Erscheinung

Die Essenz des Opfers prägt den Geist. So nimmt er oft das Aussehen des Getöteten an, allerdings erscheinen sie materialisiert in der Farbe frischen oder geronnenen Blutes in verzerrter und schmerzvoller Erscheinung. Grauenhaft ist es, wenn sie wie Metamenschen mit klaffenden, blutenden Todeswunden an Hals, Handgelenken, Kehle oder Bauch auftreten. Eine andere Erscheinung ist die einer widerwärtigen Verschmelzung verschiedener Tiere mit Klauen und einem bluttriefenden Schnabels.[1]

Zeugen behaupteten schon wiederholt, dass von einem Blutgeist permanent ein intensiver, widerwärtiger Blutgeruch ausginge. Einige vermuten sogar, dass die Seele des Opfers an den Blutgeist gebunden wird.

Fähigkeiten

Blutgeister sind vergängliche Wesen, die sich nach der Beschwörung langsam auflösen, da die magische Energie aus dem Gewaltakt langsam schwindet. Folglich sind sie darauf angewiesen, die Essenz lebender Wesen zu entziehen. Schaffen sie es nicht, die ausreichend Essenz zu entziehen, kehren sie unter schrecklichem Heulen des Hungers auf ihre Heimatebene zurück.[1]

Verhalten

Durch diesen Akt der Gewalt, der ihre Schaffung begleitet, sind Blutgeister aggressiv und nicht leicht zu kontrollieren. Blutgeister, die frei werden, greifen ausnahmslos zuerst ihren Beschwörer und anschließend jedes lebende Wesen in ihrer Reichweite an. Sie ernähren sich von der Lebensenergie anderer Lebewesen und schädigen dabei deren Essenz.

Verbreitung

Speziell die Blutmagier in den Diensten Aztechnologies und die Nahualli Aztlans sind berüchtigt dafür, Blutgeister zu erschaffen, was in besonderem Maße für die Oscuro-Fraktion innerhalb des Megakons und die Blutmagier-Gestalt gilt.

Von der Aleph Society unter Führung des freien Geists Gaf ist dagegen bekannt, dass sie ihren Anhängern - trotz der Förderung und Lehre blutmagischer Praktiken - die Erschaffung von Blutgeistern explizit verbietet.[2]


Endnoten

Quellenangabe

  1. a b Straßengrimoire S.95
  2. ?

Index

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