Exterritorialität: Unterschied zwischen den Versionen

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Seit dem [[Shiawase Urteil]] gibt es die '''Exterritorialität''' für [[Konzerne]]. Dies bedeutet, dass man mit Betretten eines exterritorialen Geländes den Rechtsraum des Landes, in dem man sich aufhält, verlässt und den Rechtsraum des Konzerns betritt. Bekannt war dieses Prinzip schon früher im Zusammenhang mit ausländischen Botschaften. Wenn man so eine betritt muss man sich deren Gesetzen beugen.
Seit dem [[Shiawase Urteil]] gibt es die '''Exterritorialität''' für [[Konzerne]]. Dies bedeutet, dass man mit Betreten eines exterritorialen Geländes den Rechtsraum des Landes, in dem man sich aufhält, verlässt und den Rechtsraum des Konzerns betritt. Bekannt war dieses Prinzip schon früher im Zusammenhang mit ausländischen Botschaften. Wenn man so eine betritt muss man sich deren Gesetzen beugen.


Alle [[Konzerne#AAA Megakonzerne|AAA-]] oder [[Konzerne#AAA Megakonzerne|Mega-Konzerne]] haben Exterritorialität.
Alle [[Konzerne#AAA Megakonzerne|AAA-]] oder [[Konzerne#AAA Megakonzerne|Mega-Konzerne]] haben Exterritorialität.

Version vom 22. Juni 2006, 02:21 Uhr

Seit dem Shiawase Urteil gibt es die Exterritorialität für Konzerne. Dies bedeutet, dass man mit Betreten eines exterritorialen Geländes den Rechtsraum des Landes, in dem man sich aufhält, verlässt und den Rechtsraum des Konzerns betritt. Bekannt war dieses Prinzip schon früher im Zusammenhang mit ausländischen Botschaften. Wenn man so eine betritt muss man sich deren Gesetzen beugen.

Alle AAA- oder Mega-Konzerne haben Exterritorialität.


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